Kostenloser Fachrechner · ImmoWertV Anlage 2

Restnutzungsdauer Rechner nach ImmoWertV – Modernisierungspunkte online berechnen

Ermitteln Sie die modellhafte Restnutzungsdauer eines Wohngebäudes aus Baujahr, Bewertungsstichtag und Modernisierungspunkten. Der Rechner bildet die Schwellenwertlogik und Koeffizienten der Anlage 2 ImmoWertV ab und nutzt die ImmoWertA als Orientierung für den zeitlichen Ansatz einzelner Modernisierungen.

ImmoWertV Anlage 2 20 Modernisierungspunkte Keine Registrierung

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Online berechnen

Restnutzungsdauer und Modernisierungspunkte berechnen

Die Beispielwerte können direkt überschrieben werden. Modernisierungsjahre erzeugen automatisch eine Punkteorientierung; die Punktzahl bleibt manuell anpassbar, weil die tatsächliche Qualität und Wirkung einer Maßnahme sachverständig zu würdigen ist.

Berechnung im Überblick

Wie wird die Restnutzungsdauer nach ImmoWertV berechnet?

Nach § 4 ImmoWertV ist die Restnutzungsdauer die Zeitspanne, in der eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Modernisierungen, Instandsetzungen oder unterlassene Instandhaltungen können die einfache Differenz aus Gesamtnutzungsdauer und Gebäudealter verändern.

Für Wohngebäude stellt Anlage 2 ein eigenes Modernisierungsmodell bereit. Die Modernisierungspunktzahl liegt zwischen 0 und 20 Punkten. Abhängig von dieser Punktzahl greift die modifizierte Formel erst ab einem bestimmten relativen Gebäudealter.

1

Gebäudealter
Stichtagsjahr − Baujahr

2

Relatives Alter
Alter / Gesamtnutzungsdauer × 100 %

3

Unterhalb der Punktschwelle
RND = GND − Alter

4

Ab der Punktschwelle
RND = a × Alter² / GND − b × Alter + c × GND

Modernisierungsgrad

Welche Modernisierungen zählen?

Anlage 2 ImmoWertV berücksichtigt acht Modernisierungselemente. Dach und Außenwanddämmung können jeweils bis zu vier Punkte erhalten; Fenster, Leitungen, Heizung, Bäder, Innenausbau und Grundriss jeweils bis zu zwei Punkte. Insgesamt sind maximal 20 Punkte möglich.

0–1

Nicht modernisiert

Keine oder nur geringfügige modernisierungsrelevante Maßnahmen.

2–5

Kleine Modernisierungen

Einzelne Maßnahmen im Rahmen der laufenden Instandhaltung.

6–10

Mittlerer Grad

Mehrere wesentliche Bauteile wurden modernisiert.

11–17

Überwiegend modernisiert

Große Teile der prägenden Gebäudetechnik und Ausstattung wurden erneuert.

Wichtige steuerliche Abgrenzung

ImmoWertV-Restnutzungsdauer ist nicht automatisch die steuerliche AfA-Nutzungsdauer

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IX R 14/23 klargestellt: Eine sachverständige Methode nach ImmoWertV kann für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet sein. Der bloße Verweis auf eine modellhaft berechnete ImmoWertV-Restnutzungsdauer genügt jedoch nicht. Individuelle Gegebenheiten des konkreten Gebäudes müssen sachverständig einbezogen werden.

BFH IX R 14/23 ansehen

Fachliche Verantwortung

Rechner aus der Sachverständigenpraxis

Fachlich erstellt und geprüft von Pascal von den Busch, zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024. Der Rechner bildet das normative Modell transparent ab; die objektspezifische Würdigung bleibt Aufgabe der sachverständigen Bewertung.

Nachvollziehbar
Modernisierungspunkte, Schwellenwert sowie Koeffizienten a, b und c werden im Rechenweg angezeigt.

Modelltreu
Wohngebäude mit 80 Jahren GND nach Anlage 1 und Modernisierungsmodell nach Anlage 2.

Kostenlos für Fachwebsites

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Häufige Fragen

Fragen zur Restnutzungsdauer

Welche Gesamtnutzungsdauer gilt für Wohngebäude?

Anlage 1 ImmoWertV setzt für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser sowie Wohnhäuser mit Mischnutzung modellhaft jeweils 80 Jahre an.

Wie viele Modernisierungspunkte sind maximal möglich?

Das Punktemodell der Anlage 2 umfasst maximal 20 Punkte. Die Punktzahl kann über einzelne Modernisierungselemente oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades abgeleitet werden.

Warum hängt die Punktzahl vom Modernisierungsjahr ab?

Die ImmoWertV verlangt bei weiter zurückliegenden Maßnahmen die Prüfung eines geringeren Ansatzes. Die ImmoWertA bietet hierfür eine zeitlich abgestufte Orientierung. Diese ist kein Ersatz für die Prüfung des tatsächlichen Zustands.

Kann die berechnete Restnutzungsdauer direkt für eine höhere AfA verwendet werden?

Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht ein bloßer modellhafter ImmoWertV-Wert nicht aus. Für § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine sachverständige, am konkreten Gebäude orientierte Beurteilung erforderlich.

Was gilt bei einer Kernsanierung?

Anlage 2 sieht vor, dass bei fachgerechter Kernsanierung das Jahr der Kernsanierung als Baujahr zugrunde gelegt werden kann und die Restnutzungsdauer bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen kann. Die Einordnung setzt eine sachverständige Prüfung des tatsächlichen Sanierungsumfangs voraus und wird deshalb im automatischen Punkterechner bewusst nicht pauschalisiert.

Objektspezifische Prüfung

Sie benötigen eine belastbare Restnutzungsdauer statt nur eines Modellwerts?

Bei steuerlichen, gerichtlichen oder verkehrswertbezogenen Fragestellungen müssen Gebäudesubstanz, Modernisierungen, Baumängel, Instandhaltungszustand und wirtschaftliche Nutzbarkeit individuell gewürdigt werden.

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