Nießbrauch · Kapitalwert 2026

Nießbrauchrechner

Fachlich erweiterte Orientierung mit Lastenverteilung, § 16 BewG und amtlichen BMF-Vervielfältigern für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026.

VDB
Das Geschlecht wird für den amtlichen BMF-Vervielfältiger benötigt. Maßgeblich ist die berechtigte Person.
Maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag bereits vollendete Lebensalter der berechtigten Person.
Jahre
Verkehrs- bzw. Ausgangswert der Immobilie vor Berücksichtigung des Nießbrauchs. Für steuerliche und verkehrswertbezogene Zwecke können unterschiedliche Wertansätze maßgeblich sein.
Monatlicher marktüblicher Miet- oder Nutzungsvorteil. Bei Vermietung ist regelmäßig auf nachhaltig erzielbare Einnahmen abzustellen.
Die Bezeichnung Brutto- oder Nettonießbrauch allein ersetzt nicht die Vertragsprüfung. Der Rechner verwendet typisierte Voreinstellungen; entscheidend ist, wer die einzelne Kostenposition tatsächlich gesetzlich oder vertraglich trägt.

Gesetzlicher Regelfall: gewöhnliche Unterhaltung, Versicherung und laufende öffentliche Lasten werden typisiert der berechtigten Person zugeordnet; außergewöhnliche Erneuerungen dem Eigentümer. Vertragliche Abweichungen sind einzeln zu prüfen.

Optionaler objektspezifischer Korrekturbetrag nach der Kapitalwertberechnung. Ein positiver Betrag erhöht, ein negativer Betrag vermindert den rechnerischen belasteten Wert.
Kosten und Lasten im Detail Nur Aufwendungen, die die berechtigte Person tatsächlich trägt, mindern im Rechner den Jahreswert. Die Beispielbeträge dienen ausschließlich der Demonstration und sind keine pauschalen Kostenansätze.

Wichtig: Die Beträge sind Beispielwerte. Bitte durch die nachhaltigen objekt- und vertragsbezogenen Jahreskosten ersetzen.

Betrag pro JahrWer trägt die Kosten?
Gewöhnliche InstandhaltungNach § 1041 BGB obliegen dem Nießbraucher Ausbesserungen und Erneuerungen, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören. Vertragliche Abweichungen sind möglich.
Versicherungen§ 1045 BGB weist die erforderlichen Versicherungskosten grundsätzlich dem Nießbraucher zu, soweit keine abweichende Vereinbarung gilt.
Laufende öffentliche LastenNach § 1047 BGB trägt der Nießbraucher grundsätzlich die laufenden öffentlichen Lasten; außerordentliche, auf den Stammwert bezogene Lasten sind ausgenommen.
Schuldzinsen bestehender BelastungenNach § 1047 BGB können Zinsen bereits bestehender Hypotheken- oder Grundschuldforderungen den Nießbraucher treffen. Der BFH berücksichtigt tatsächlich vom Nießbraucher zu tragende Schuldzinsen bei der Ermittlung des Jahreswerts.
Außergewöhnliche Instandsetzung / ErneuerungÜber die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehende außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen gehören nach dem gesetzlichen Leitbild nicht zur Pflicht des Nießbrauchers. Beim Nettonießbrauch kann der Vertrag hiervon abweichen.
Sonstige vertraglich übernommene KostenHier können weitere nachhaltig wiederkehrende Aufwendungen erfasst werden, wenn ihre Tragung durch Nießbraucher oder Eigentümer aus dem Vertrag oder den tatsächlichen Verhältnissen feststeht.
Brutto-Jahresnutzungswert Monatlicher Nutzungswert × 12 vor Abzug der vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen.
Kosten des Nießbrauchers Summe der im Detailbereich der berechtigten Person zugeordneten Jahreskosten. Nur diese Kosten mindern den Jahreswert im Rechner.
Jährlicher Netto-Nutzungswert Brutto-Jahresnutzungswert abzüglich der tatsächlich vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen.
Höchstbetrag nach § 16 BewG Der Jahreswert einer Nutzung ist bewertungsrechtlich begrenzt. Der Rechner verwendet dafür den Wert der Immobilie geteilt durch 18,6.
Anzusetzender Jahreswert Für die Kapitalisierung wird der niedrigere Wert aus Netto-Jahreswert und Höchstbetrag nach § 16 BewG verwendet.
BMF-Vervielfältiger 2026 Amtlicher Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen. Er richtet sich im Rechner nach vollendetem Lebensalter und Geschlecht.
Kapitalwert des Nießbrauchs Anzusetzender Jahreswert × BMF-Vervielfältiger. Dieser steuerliche Kapitalwert ist nicht automatisch mit einem marktüblichen Wertabschlag nach § 194 BauGB gleichzusetzen.
Rechnerischer belasteter Immobilienwert Unbelasteter Ausgangswert minus Kapitalwert des Nießbrauchs zuzüglich eingegebener Zu- oder Abschläge. Für Verkehrswertgutachten ist eine gesonderte marktbezogene Würdigung erforderlich.

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