Ausbildungsplatz zum/zur Immobilienkaufmann/-frau und Kaufmann/-frau für Büromanagement

Ausbildungsplatz Bürokaufmann Bürokauffrau Krefeld

Wir sind ein inhabergeführtes Unternehmen mit Hauptsitz in Krefeld und bewerten und vermitteln Immobilien aller Art. Wir gehören bereits seit 1985 zu den festen Größen der Branche.

Wir bieten auch im Jahr 2023 einen Ausbildungsplatz zum/zur Immobilienkaufmann/-frau und zum/zur Kaufmann/-frau für Büromanagement an.

Bei uns haben Sie die Gelegenheit -in einem kleinen Team-, die ganze Bandbreite der Immobilienwirtschaft kennenzulernen. Tauchen Sie ein in die spannende Welt der Immobilienbewertung und Immobilienvermittlung.

Neben einer angemessenen Vergütung und einem Dienstwagen, profitieren Sie bei uns bereits in der Ausbildung von zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten, die sich an Ihrer Leistung orientieren.

Sie verfügen über einen guten Schulabschluss der mittleren Reife, sind wissbegierig, haben idealerweise bereits einen PKW-Führerschein und möchten in einem kleinen netten Team arbeiten? Dann sollten wir uns kennenlernen.

Dann bewerben Sie sich per Mail an:
pv@vdb-immobilien.de

Ihr Ansprechpartner: Herr Pascal von den Busch

Wir freuen uns auf Sie !

Gerne bieten wir vorab die Möglichkeit eines Praktikums, auch in Form einer Einstiegsqualifizierung an.

Erben wird teurer – Änderungen des BewG aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022

Die zumeist reißerischen statt sachlichen Meldungen in den Medien, haben viele Bürgerinnen und Bürger aufgeschreckt. Die Notare sind mit Aufträgen bis zum Jahreswechsel überausgelastet.

Erbschaft Immobilie Steuer
Der festgestellte Grundbesitzwert durch das Finanzamt, lässt sich nur anhand eines Verkehrswertgutachtens durch einen nach DIN 17024 zertfizierten oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anfechten.

In einer größeren Zeitung wurde anhand des Beispiels einer „Kanzlei“ aufgezeigt, wie heftig sich die Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) auf die Steuerlast der Bürger auswirken würden.

Bei genauer Analyse und Vergleich des Beispiels mit den Änderungen im BewG wird allerdings klar, dass das Beispiel an einer Stelle fachlich falsch ist. Denn der Regionalfaktor wird hier nach der Marktanpassung angebracht, obwohl er sich lediglich auf die Herstellungskosten beziehen darf.

Darüber hinaus wird – vermutlich absichtlich, um eine noch größere Diskrepanz zu erzielen –als Regionalfaktor 1,1 angenommen, obwohl in dem konkreten Fall der Regionalfaktor nach BewG hätte 1,0 sein müssen.

Aber der Reihe nach…

Grundsätze für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Zuge der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der gemeine Wert nach BewG bestimmt, der in der Theorie dem Marktwert entsprechen soll. In der Praxis liegt der gemeine Wert in den meisten Fällen unterhalb des Marktwertes, was für den Steuerpflichtigen natürlich vorteilhaft ist.

Sollte der gemeine Wert jedoch über dem Marktwert liegen, so kann der Steuerpflichtige nach § 198 Abs. 2 BewG über ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen den sog. niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. D.h., die Erbschaft- und Schenkungsteuer soll maximal von der Höhe des Marktwertes abgeleitet werden.

Dass bei der Bestimmung des gemeinen Wertes i.d.R. geringere Werte als bei der Marktwertermittlung herauskommen, liegt an der typisierten Bewertung durch das Finanzamt, ohne objektspezifische Anpassungen an das Wertermittlungsobjekt.

Da Besonderheiten (boG, wie z.B. Baumängel, Mindermieten oder Minderungen aufgrund vorhandener Rechte und Belastungen) nach den Regelungen des BewG unberücksichtigt bleiben, kann es im Einzelfall sein, dass der gemeine Wert auch über dem Marktwert liegt.

In solchen Fällen ist dann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts über ein Sachverständigengutachten sinnvoll.

Angebot über ein Gutachten einholen

Weiterhin gilt, dass das Finanzamt die für die Wertermittlung erforderlichen Daten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse heranzuziehen hat, sofern sie zur Verfügung stehen und nicht zu alt sind.

Lediglich wenn der Gutachterausschuss keine Daten (Vergleichspreise, Vergleichsfaktoren, Sachwertfaktoren und/oder Liegenschaftszinssätze) abgeleitet und veröffentlich hat, greift die Auffangklausel des BewG, d.h. es werden die Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren (Wertzahlen) aus dem BewG herangezogen.

Diese Grundsätze werden sich auch durch die geplante Novellierung nicht ändern!

Novellierung soll das BewG modellkonformer und damit marktkonformer ausrichten

Nach der BVerfG-Entscheidung vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) muss die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert) ausgerichtet werden.

Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände näherungsweise durch den gemeinen Wert erfasst werden. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz im Jahr 2008 wurde daher die Grundbesitzbewertung in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des BauGB ausgestaltet.

Mit der geplanten Anpassung der BewG-Vorschriften an die ImmoWertV 2021 soll nun sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen auf der Grundlage der ImmoWertV 2021 ermittelten Daten bei der Grundbesitzbewertung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität sachgerecht – d.h. insbesondere modellkonform – angewandt werden können.

Denn wie im Vorabschnitt bereits dargestellt, wenden die Finanzämter für die Ermittlung des gemeinen Werts vorrangig, die von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten an.

Aus diesem Grund werden die Gesamtnutzungsdauern von 70 auf 80 Jahre angehoben, die Bewirtschaftungskosten von prozentual auf Einzelkostenansätze der ImmoWertV 21 umgestellt und der Regionalfaktor eingeführt, der nur dann von 1,00 abweichend anzusetzen ist, wenn ein Sachwertfaktor des Gutachterausschusses herangezogen wird und in dem Modell auch ein von 1,00 abweichender Regionalfaktor verwendet wurde.

Für die Fälle, in denen der Gutachterausschuss nicht seinem gesetzlichen Auftrag nachkommt, für die Wertermittlung erforderliche Daten abzuleiten und zu veröffentlichen, sieht das BewG eine Auffangklausel mit vorgegebenen Liegenschaftszinssätzen und Wertzahlen (entspricht der Funktion des Sachwertfaktors) vor.

Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sind diese an die aktuellen Wertverhältnisse am Grundstücksmarkt anzupassen. D.h. die Wertzahlen werden um 25-40% angehoben und die Liegenschaftszinssätze um 0,5 bis 1,5 %-Punkte abgesenkt.

Beispielhafte Berechnungen der Erbschaftsteuer nach BewG (alt vs. neu)

Freistehendes EFH, Baujahr: 2006, BGF: 320 m², Grundstücksfläche: 500 m², Bodenrichtwert: 560 €/m²

(Hinweis: Der Steuersatz hängt von der Höhe des zu versteuernden Betrags und der Steuerklasse ab)

Fall 1 (Standardfall): Gutachterausschuss veröffentlicht geeignete Sachwertfaktoren

 BewG 2022 BewG 2023 
durchschnittliche Herstellungskosten 504.240 € 504.240 € 
x Alterswertminderungsfaktor 0,7714 0,7875 
x Regionalfaktor 1,00 1,00 
= Gebäudesachwert 388.985 € 401.457 € 
+ Bodenwert 280.000 € 280.000 € 
= vorläufiger Sachwert 668.985 € 681.457 € 
x Wertzahlen (Sachwertfaktor) 1,16 1,16 
= Sachwert 776.023 € 790.490 € 

(+2%) 

   
– Freibetrag (1 Kind) 400.000 € 400.000 € 
= zu versteuernde Summe 376.023 € 390.490 € 
x Steuersatz 15 % 15 % 
= Erbschaftsteuer 56.403 € 58.573 € 

Fall 2 (Auffangregelung): Gutachterausschuss veröffentlicht keine geeigneten Sachwertfaktoren

 BewG 2022 BewG 2023 
durchschnittliche Herstellungskosten 504.240 € 504.240 € 
x Alterswertminderungsfaktor 0,7714 0,7875 
x Regionalfaktor kein RegF 1,00 
= Gebäudesachwert 388.985 € 401.457 € 
+ Bodenwert 280.000 € 280.000 € 
= vorläufiger Sachwert 668.985 € 681.457 € 
x Wertzahlen 1,0 1,3 
= Sachwert 668.985 € 885.894 € 

(+ 32%) 

   
– Freibetrag (1 Kind) 400.000 € 400.000 € 
= zu versteuernde Summe 268.985 € 485.894 € 
x Steuersatz 11 % 15 % 
= Erbschaftsteuer 29.588 € 72.884 € 

Die Beispiele zeigen sehr deutlich, dass im Falle der Auffangklausel – d.h. wenn die Gutachterausschüsse ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen und keine Sachwertfaktoren (bzw. weitere für die Wertermittlung erforderliche Daten) ableiten – die Steuerlast deutlich zunehmen wird, während sie im Normalfall – d.h., wenn die Gutachterausschüsse Sachwertfaktoren (bzw. weitere für die Wertermittlung erforderliche Daten) ableiten – nur leicht zunimmt.

In allen Fällen kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 Abs. 2 BewG nachweisen und somit seine Steuerlast ggf. reduzieren.

Angebot über ein Gutachten einholen

Während sich die Berechnungsgrundlagen des gemeinen Werts ändern, bleiben die Steuersätze zur Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer unverändert.

Aufgrund der geplanten BewG-Änderungen kommt es i.d.R. tatsächlich zu höheren Werten (wie oben gezeigt), so dass die Steuerlast steigt. Dies könnte der Gesetzgeber durch Erhöhung der Freibeträge oder Absenkung der konkreten Steuersätze zumindest abmildern, was jedoch nicht geplant ist.

Nachtrag vom 15.12.2022: Zwischenzeitlich ist bekanntgegeben worden, dass der Bundesrat und die Bundesregierung die Freibeträge anheben wollen. Wann und in welcher Höhe, bleibt abzuwarten.

Fazit

Die geplanten Änderungen im BewG werden letztlich i.d.R. zu höheren gemeinen Werten und damit auch zu einer höheren Steuerlast führen. In solchen Regionen, in denen die Gutachterausschüsse keine entsprechend notwendigen Marktdaten ableiten, wird die Steuerlast teils deutlich steigen.

In Regionen, in denen Gutachterausschüsse Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze bereits seit einigen Jahren ableiten, werden die Änderungen im BewG nur zu geringen Erhöhungen des gemeinen Werts führen.

Die Änderungen führen also eher zu einer steuerlichen Gleichbehandlung und demnach – neutral betrachtet – zu einer Beendigung der bisherigen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen (je nach Gutachterausschusszugehörigkeit).

Immobilienbewertung Finanzamt
Der Steuerpflichtige hat jederzeit die Möglichkei, einen niedrigeren gemeinen Wert über ein Verkehrswertgutachten eines den Anforderungen des §198 Abs. 2 BewG entsprechenden Sachverständigen nachzuweisen und dadurch die Steuerlast zu reduzieren.

Und zwar sowohl für eine erste Einschätzung, ob sich ein „richtiges“ Gutachten lohnt als auch – sofern das bejaht werden kann – mit einem Gutachten, das den Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG gerecht wird.

Quelle: Sebastian Driessen , Sprengnetter

Der Immobilienmarkt im Wandel

Der Immobilienmarkt befindet sich momentan in einem Umbruch. Traumpreise und Vorstellungen fernab der Realität, lassen sich momentan nicht mehr realisieren. Eine weitaus höhere Zahl von Immobilienangeboten, trifft gerade auf ein sich veränderndes Zinsumfeld für Käufer und Investoren.

Immobilienmarkt im Wandel
Die Zeiten der Rekordverkäufe und Spitzenpreise sind endgültig vorbei. Bei dem momentanen Zinsniveau, können sich immer weniger Kaufinteressierte eine Immobilie leisten. Es sei denn der Käufer verfügt über eine hohe Eigenkapitaldecke.

Wir beobachten also gerade eine Kehrtwende am Immobilienmarkt. Die Vermarktungszeiten sind nach Auskünften von Immobilienmaklern bundesweit gestiegen. Verkäufer müssen sich mit niedrigeren Kaufpreisen abfinden.

Durch unsere tägliche Bewertung von Immobilien im gesamten Bundesgebiet, ist es für uns als Gutachter sehr wichtig, das aktuelle Marktgeschehen bei der Verkehrswertermittlung angemessen zu berücksichtigen.

Den Verkehrswert einer Immobilie zu bestimmen, bedeutet auch immer die aktuelle Markt- und Zinssituation im Auge zu behalten. Die Verkehrswertermittlung einer Immobilie, soll zutreffend und belegbar den Preis wiederspiegeln, der auf dem freien Markt am wahrscheinlichsten zu erzielen wäre.

In  der Regel orientiert sich der Sachverständige bei der Wertfindung an Daten (Sachwertfaktoren im Sachwertfahren und Liegenschaftszinssätze im Ertragswertverfahren), die von den Gutachterausschüssen ermittelt, und in den Grundstücksmarktberichten veröffentlicht werden.

Dilemma bei der Wertermittlung

Das Dilemma bei der Wertermittlung

Die oben genannten Daten werden grundsätzlich rückwirkend veröffentlicht.

Angenommen eine Immobilie ist im September 2022 zu bewerten. Die Daten der Wertermittlung basieren auf dem Grundstücksmarktbericht 2022, der am 01.01.2022 veröffentlicht wurde. Ausgewertet wurden die Kaufverträge des Zeitraums 01.01.2021 bis 31.12.2021.

Auf Basis der Auswertung dieser Kaufverträge werden Sachwertfakoren und Liegenschaftszinssätze ermittelt und veröffentlicht.

Der Sachverständige steht nun vor der Problematik, dass er mit Daten arbeiten muss, die aus einem zurückliegenden Auswertungszeitraum stammen. Diese Daten stammen aus einem Zeitraum in denen der Immobilienmarkt aufgrund der sehr niedrigen Zinsen, und des geringen Angebotes an Immobilien, sehr angespannt und hochpreisig war.

Übernimmt der Gutachter ohne Anpassung die Marktdaten des Grundstücksmarktberichts, kann es zu groben Fehleinschätzungen kommen.

Die Lösung des Problems

Die von den Gutachterauschüssen ermittelten und veröffentlichten Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze, sind daher hinsichtlich Ihrer Aussagefähigkeit und Anwendbarkeit, in jedem Falle sachverständig auf die aktuelle Marktsituation hin zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Es ist also essentiell wichtig, dass der Immobiliengutachter den lokalen und regionalen Immobilienmarkt genau kennt. Nur so können grobe Fehleinschätzungen vermieden werden, die durch die einfache Übernahme von Daten des Marktberichtes entstehen können.

Durch ein Verkehrswertgutachten oder Marktwertgutachten durch unsere erfahrenen Immobiliengutachter sind Sie auf der sicheren Seite.

Jetzt einen Termin zur Immobilienbewertung vereinbaren !

Qualifikation als Sachverständige für Immobilienbewertung

Immobilienbewertung und Immobiliengutachten seit 1985

Pascal von den Busch ist zertifizierter Sachverständiger nach der europaweit anerkannten DIN EN ISO/IEC 17024. Diese Personenzertifizierung ist heute eine der besten Kriterien um die Kompetenz eines Sachverständigen vegleichbar prüfen zu können.

Die nach dieser EU-Norm zertifizierten Sachverständigen, müssen ihr Fachwissen kontinuierlich erweitern und aktualisieren. Daneben müssen Gutachten und andere Nachweise bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden.

Wertgutachten und Wertermittlung durch zertifizierte oder öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilienbewertung

Private Auftraggeber und Gerichte können deshalb davon ausgehen, dass ein auf der Grundlage dieser EU-Norm zertifizierter Sachverständiger, über ein fundiertes, aktuelles und umfangreiches Wissen verfügt. Umfangreiche und praktische Erfahrungen als Sachverständiger und Immobiliengutachter müssen ebenso nachgewiesen werden.

Zertifizierter Sachverständiger oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Immer noch hält sich bei manchen Rechts- und Verfahrenspflegern oder Berufsbetreuern, die hartnäckige Ansicht, dass nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung in gerichtlichen Verfahren, z.B am Familiengericht, Betreuungsgericht oder ganz allgemein in Erbsachen oder Nachlasssachen, nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden könnten.

Als Begründung wird dann meist auf § 404 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) verwiesen, wonach öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vermeintlich ein Vorrang eingeräumt wird.

Dabei handelt es sich bei der Vorschrift des § 404 Abs. 3 ZPO um eine bloße Ordnungsvorschrift. Somit handelt das Gericht (Richter / Richterin, Rechtspfleger / Rechtspflegerin) oder ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, welche einen zertifizierten Sachverständigen beauftragt, nicht fehlerhaft.

Denn eine Zertifizierung nach dem Standard DIN EN ISO/IEC 17024 ist ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Nachweis der Sachkunde und daher fachlich gleichzusetzen.

Das stellte das Landgericht Hechingen mit Bezug auf Zöller-Greger, ZPO, § 404 Rn. 2 und das Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2010, Az. 6 U 213/08 zuletzt nochmal klar (LG Hechingen, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 1 OH 19/15).

Diese Personenzertifizierung macht es erstmals möglich, dass die Qualifikation eines Sachverständigen, weltweit anerkannt und vergleichbar ist. Gerade deshalb nimmt diese Zertifizierung auch in Deutschland an Bedeutung zu.

Aufgrund ihrer internationalen Anerkennung und Bedeutung, geht man in Fachkreisen sogar davon aus, dass diese Zertifizierung in einigen Jahren auch die öffentliche Bestellung ablösen wird.

Von Gerichten, Behörden, Wirtschaftsprüfern und privaten Auftraggebern werden wir sehr häufig in Gerichtsverfahren, Zwangsversteigerungen, Scheidungsangelegenheiten und zur Ermittlung des Verkehrswertes in steuerlichen Angelegenheiten beauftragt.

Viele namhafte Grundbesitzgesellschaften und Investoren, vertrauen seit vielen Jahren gleichermaßen auf unsere Kompetenz und Erfahrung in der Grundstücksbewertung und Wertermittlung von Liegenschaften und Gewerbeimmobilien.

AUSBILDUNG wird bei uns groß geschrieben

Als eingetragener Ausbildungsbetrieb der Industrie- und Handelskammer, bilden wir bereits seit 1998 erfolgreich in den Berufen “Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau” und “Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement” aus.

Immobiliengutachter bei Erbschaft und Schenkung

Haben Sie weitere Fragen zur Bewertung einer Immobilie?
Unser kompetentes Team aus Immobiliengutachtern und Sachverständigen ist für Sie unter Tel. 0800-5890317 erreichbar.

Referenzen als Immobiliengutachter – Kundenerfahrungen

IMMOBILENGUTACHTER ERFAHRUNGEN

Neben unseren privaten Auftraggebern vertrauen auch namhafte Unternehmen wie AIRBUS DEFENSE & SPACE, BASF, HOYER, RUPF INDUSTRIES sowie zahlreiche Amts- und Landgerichte, seit über 35 Jahren unseren Expertisen und Immobilienbewertungen.

Lesen Sie was unsere Kunden über unsere Arbeit als Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige sagen.

Hier finden Sie nur eine kleine Auswahl unserer Bewertungen bei Google, GoYellow und KennstDuEinen


Emilia Wormsen, Hilden
vom 14.07.2014

Immobilienbewertung mit Vollservice

Aus Anlass einer Betreuung benötigten wir ein Wertgutachten über den Wert der Eigentumswohnung meiner Mutter. Völlig unbedarft und ohne Kenntnis der Materie, haben wir das Sachverständigenbüro von den Busch kontaktiert.

Nach einer ausführlichen telefonischen Beratung trafen wir uns bereits drei Tage später am Objekt. Wir waren erstaunt, dass bereits fast alle Informationen recherchiert wurden, die zur Bewertung erforderlich waren. Weitere drei Tage später hielten wir das Gutachten in der Hand, das von vorne bis hinten gut dokumentiert und somit selbst für uns als Laien verständlich war. Das Betreuungsgericht akzeptierte das Gutachten ohne Probleme.

Eine absolut saubere, zeitnahe und präzise Dienstleistung !


S. H., Nienwalde 16559
vom 30.01.2015

Vorbehaltlos zu empfehlen

Wir benötigten im November 2014 zwei Gutachten. 1x für die Eigentumswohnung meiner Mutter in der sie lebt und 1x für ein vermietetes Einfamilienhaus. Bereits die telefonische Vorabinformation über die Möglichkeiten der Wertgutachten war vollständig, ausführlich und gut verständlich. Wir erhielten zeitnah einen Termin. Der Besichtigungstermin lief reibungslos ab. Der Gutachter nahm sich ausreichend Zeit sich alles anzusehen und gab uns anschließend noch viele Tipps und Hinweise. Beide Gutachten erhielten wir nach 8 Tagen und waren positiv überrascht wie umfangreich das Kurzgutachten letztendlich war. Alles war gut erklärt und entsprechende Quellenhinweise gab es auch. Insofern „Daumen hoch“ von unserer Seite her. Unsere Erwartungen wurden voll erfüllt.


Rudolf Reichenbach, Hannover
vom 02.02.2015

Kompetent, seriös und flexibel

Wir beabsichtigten im November 2014 den Kauf eines älteren kleinen Reihenhauses in Hannover. Um sicher zu gehen, dass wir keine „Mängelruine“ erwerben, haben wir das Büro mit einer Begutachtung überprüft. Bereits eine Woche nach dem ersten Anruf trafen wir uns mit einem Gutachter und den Verkäufern vor Ort.

Schnell, zielstrebig und sorgsam begutachtete Her M. das Haus und kehrte die energetischen Schwachstellen des Hauses und einige Mängel auf. Die zu erwartenden Kosten schlüsselte er detailliert auf. Dadurch konnten wir unsere Kostenplanung nochmal anpassen. Letztendlich haben wir uns aus anderen Gründen gegen diese Immobilie entschieden. Die Begutachtung hat sich dennoch gelohnt und der Service war ausgezeichnet.


Hans S., Koblenz
vom 03.11.2017

Sehr engagiertes und kompetentes Team

Im Rahmen einer Erbschaftssache benötigten wir mehrere Gutachten für Immobilien in Krefeld, Neuss und Mönchengladbach. Bereits der Internetauftritt des Büros war sehr professionell und informativ. Innerhalb einer Woche hatten wir bereits einen Termin zur Besichtigung. Wir beauftragten vier Gutachten und waren völlig begeistert von den Serviceleistungen und der Koordination und Organisation. Beispielsweise wurden alle Grundbücher von dem Büro besorgt und zum Termin mitgebracht. Das alles ohne Aufpreis und nur gegen Erstattung der Auslagen. Die Gutachten sind sehr gut dokumentiert und auch für Laien nachvollziehbar. Dazu absolut moderate Preise im Vergleich zu anderen Gutachtern.

Ich kann dieses Büro guten Gewissens weiterempfehlen.


Tobias M., Duisburg
vom 29.11.2018

Sehr zufrieden mit diesem Immobiliengutachter

Für den Verkauf unserer Immobilie in Duisburg haben wir eine Marktwertermittlung durch Herrn von den Busch erstellen lassen. Wir fühlten uns von Anfang an sehr gut beraten und seine Einschätzung des Verkehrswertes der Immobilie war sehr genau. Das Gutachten war verständlich, präzise und hat uns bei der Argumentation gegenüber den Käufern sehr geholfen.

Wir könne das Büro ohne Einschränkungen empfehlen.


Hanna S., Kempen
vom 11.03.2019

Das nenne ich Service und Dienstleistung

Ich muss sowohl Herrn von den Busch als auch dem gesamten Team meinen Dank und ein dickes Lob aussprechen. Ich fühlte mich von Anfang bis Ende absolut top beraten. Die Kommunikation war spitzenmäig und das erstellte Gutachten war eine Punktlandung. Weiter so!


Friedrich W., Herne
vom 04.04.2019

Tolle Arbeit und absolut zufrieden

Vielen Dank für die professionelle Bewertung meines Hauses. Gute Beratung. Kurze Wartezeiten. Preis absolut angemessen.


Hubert L., Kerpen
vom 21.04.2019

Besser geht es wirklich nicht!

Wir hatten als Erbengemeinschaft mehrere Immobilien zu bewerten und konnten uns nicht auf einen Wert einigen. Also beauftragten wir das Sachverständigenbüro als neutralen Gutachter mit der Ermittlung des Verkehrswertes der einzelnen Immobilien. Herr von den Busch machte auf uns von Anfang an einen sehr kompetenten und seriösen Eindruck. Letztendlich konnten sich alle Miterben auf das ermittelte Ergebnis verständigen. Die Bearbeitungszeit war sehr kurz und die Wertermittlung sehr verständlich aufgebaut.


Dr. Werner B., Kassel
vom 22.07.2019

Besser geht es wirklich nicht ! Ein Immobiliengutachter den man vorbehaltlos emphfehlen kann

Ich schreibe eigentlich nie Bewertungen für Portale. Heute mache ich eine Ausnahme!
Ich bin selten so gut und ehrlich beraten worden, wie durch Herrn von den Busch.
Im Zusammenhang mit Erbschaft und Schenkung mehrerer Immobilien, brauchte ich eine Hilfestellung hinsichtlich des Verkehrswertes der Immobilien. Daraufhin habe ich mehrere Immobiliengutachter kontaktiert mit der Zielsetzung, Angebote einzuholen. Die meisten haben sich mein Anliegen entweder gar nicht richtig angehört oder nur die Hälfte verstanden. Herr von den Busch war die rühmliche Ausnahme. Zusammen haben wir in einem ausführlichen Gespräch erst einmal den Bedarf erläutert und eine Vorgehensweise festgelegt.

Im Endeffekt hatte ich innerhalb von drei Wochen meine Gutachten zu einem absolut fairen Preis und war über den Umfang und die Ausarbeitung begeistert. Alles war verständlich erläutert und für mich nachvollziehbar. Die Kommunikation war hervorragend. Dafür gibt es von mir die höchste Bewertung.


Konrad W., Korbach
vom 06.08.2019

Vielen Dank für Ihre kompetente Hilfe

Die Bewertung meines Hauses wurde seriös und schnell ausgeführt.


Danuta Michalek, 19.07.2019

Informative und kompetente Beratung von Anfang bis Ende. Dafür gibt es 5 Sterne von mir.

Bewertung auf golocal.de von Danuta_1701


Mitglied im Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verband E.V.

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